Dachfenster unterliegen den Bauregeln von Dachaufbauten. Es gibt meist eine Obergrenze für die Grösse des einzelnen Dachfensters, aber auch für die Anzahl der Fenster pro Dachfläche. Für Zubehör wie den Aussenrollladen ist keine separate Bewilligung notwendig. Ausnahme dazu bilden die denkmalgeschützten Bauten. Dort wird in der Regel nur die manuelle Markise erlaubt. Sehen Sie dazu unsere kurze Erklärung im Video. Die gute Neuigkeit vorweg: Für den Ersatz von bestehenden Dachfenstern brauchen Sie keine Baubewilligung. Für die Vergrösserung oder den Neueinbau von Dachfenstern ist in der Regel ein Baugesuch notwendig. Die dazu geltenden Vorschriften unterschieden sich von Kanton zu Kanton, sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Die zulässige Grösse des Fensters hängt auch vom jeweiligen Baureglement ab. Auf kantonaler Ebene findet sich häufig eine Limite von 0.75 m2 Fensterfläche pro Dachfenster. Auf Stufe Gemeinde sind jedoch meist deutlich grössere Fenster zugelassen. Die notwendigen Informationen finden Sie im Baureglement Ihrer Gemeinde. Vielfach genügt für Dachfenster das vereinfachte Baugesuch. Bei diesem müssen Sie vorgängig alle Ihre Nachbarn über das Vorhaben informieren (inklusive Vorlegen der notwendigen Pläne) und deren Einwilligung schriftlich einholen. Dafür aber ist normalerweise keine Profilierung (Auslegen eines Musters auf dem Dach), Publikation und öffentliche Auflage notwendig, sodass einerseits die Aufwände kleiner, aber auch die Bewilligung deutlich schneller erteilt wird. Die vereinfachte Bewilligung erfolgt meist innerhalb von Monatsfrist (Ausnahmen bestätigen die Regel). *Beispiel vereinfachtes Bauvorhaben der Stadt Zofingen Was Sie über ein Baugesuch für Dachfenster wissen sollten
Baugesuch für Ersatz von Dachfenstern
Zulässige Grösse und Anzahl von Dachfenstern
Vereinfachtes Baugesuch bei Dachfenstern
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