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Baugesuch

Was Sie über ein Baugesuch für Dachfenster wissen sollten

Dachfenster unterliegen den Bauregeln von Dachaufbauten. Es gibt meist eine Obergrenze für die Grösse des einzelnen Dachfensters aber auch für die Anzahl der Fenster pro Dachfläche.

Für Zubehör wie den Aussenrollladen ist keine separate Bewilligung notwendig. Ausnahme dazu bilden die denkmalgeschützten Bauten. Dort wird in der Regel nur die manuelle Markise erlaubt.

Sehen Sie dazu unsere kurze Erklärung im Video.

Baugesuch Ersatz von Dachfenster

Die gute Neuigkeit vorweg: für den Ersatz von bestehenden Dachfenster brauchen Sie keine Baubewilligung.

Für die Vergrösserung oder den Neueinbau von Dachfenstern ist in der Regel ein Baugesuch notwendig. Die dazu geltenden Vorschriften sind von Kanton zu Kanton, jedoch auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.

Zulässige Grösse und Anzahl von Dachfenster

Die zulässige Grösse des Fensters hängt auch vom jeweiligen Baureglement ab. Auf kantonaler Ebene findet sich häufig eine Limite von 0.75 m2 Fensterfläche pro Dachfenster, auf Stufe Gemeinde sind jedoch meist deutlich grössere Fenster zugelassen.

Die notwendigen Informationen finden Sie im Baureglement Ihrer Gemeinde.

Vereinfachtes Baugesuch bei Dachfenster

Vielfach genügt für Dachfenster das vereinfachte Baugesuch. Bei diesem müssen Sie vorgängig alle Ihre Nachbarn über das Vorhaben informieren (inklusive Vorlegen der notwendigen Pläne) und deren Einwilligung schriftlich einholen. Dafür aber ist normalerweise keine Profilierung (Auslegen eines Musters auf dem Dach), Publikation und öffentliche Auflage notwendig, so dass einerseits die Aufwände kleiner aber auch die Bewilligung deutlich schneller erteilt wird.

Die vereinfachte Bewilligung erfolgt meist innerhalb von Monatsfrist (Ausnahmen bestätigen die Regel).

*Beispiel vereinfachtes Bauvorhaben der Stadt Zofingen

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